Unmündigen Personen zwischen 6 und 14 Jahren kann das Fischen von dem Fischereiausübungsberechtigten gestattet werden, wenn dies unter Aufsicht einer volljährigen, zur Ausübung der Fischerei berechtigten Person geschieht.
Unmündige können unter diesen Voraussetzungen ohne Fischerkarte oder Fischergastkarte fischen, da diese erst ab 14 Jahren ausgestellt werden dürfen. Sie benötigen für die Ausübung des Fischfangs auch keine eigene Lizenz. Ihre Berechtigung muss jedoch in der Lizenz der Aufsichtsperson vermerkt werden.
Von der Fischerkartenpflicht befreit sind Menschen, die aufgrund einer geistigen oder körperlichen Behinderung nicht in der Lage sind, die fischereifachliche Eignung zu erwerben bzw. nachzuweisen, wenn sie unter Assistenz einer volljährigen Person angeln, die im Besitz einer Fischerkarte und einer Lizenz ist.
Die assistierende Person darf zeitgleich nur eine Person bei der Angeltätigkeit unterstützen und muss dabei dafür sorgen, dass die Bestimmungen des Wiener Fischereigesetzes und darauf gegründeter Verordnungen eingehalten werden.
Bei weiteren Rückfragen steht dir der Wiener Fischereiausschuss unter folgenden Kontaktdaten zur Verfügung:
Wiener Fischereiausschuss
Dresdner Straße 73
1200 Wien
Erdgeschoß Zi E 32
Tel.: +43(0)1 4000-96839
Fax: +43(0)1 4000-99-96839
E-Mail: office@wiener-fischereiausschuss.at
Website:www.wiener-fischereiausschuss.at
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