Wer die Fischerei in Wien nicht in Gesellschaft des Fischereiausübungsberechtigten ausübt, muss sich grundsätzlich mit einer Fischerkarte oder Fischergastkarte und einer schriftlichen Bewilligung des Fischereiausübungsberechtigten (Lizenz) ausweisen (Lizenznehmer).
Eine Lizenz zum Fischen können Personen grundsätzlich von dem Fischereiausübungsberechtigten erhalten, wenn sie über eine gültige Fischerkarte oder Fischergastkarte verfügen.
Unmündigen Personen zwischen 6 und 14 Jahren kann das Fischen von dem Fischereiausübungsberechtigten gestattet werden, wenn dies unter Aufsicht einer volljährigen, zur Ausübung der Fischerei berechtigten Person geschieht.
Unmündige können unter diesen Voraussetzungen ohne Fischerkarte oder Fischergastkarte fischen, da diese erst ab 14 Jahren ausgestellt werden dürfen. Sie benötigen für die Ausübung des Fischfangs auch keine eigene Lizenz. Ihre Berechtigung muss jedoch in der Lizenz der Aufsichtsperson vermerkt werden.
Fischerkarten des Bundeslandes Wien werden bei Erfüllung der Voraussetzungen auf Antrag vom Wiener Fischereiausschuss ausgestellt.
Folgende Voraussetzungen muss der Antragsteller erfüllen:
- Kein Verweigerungsgrund (z.B. Person unter 14 Jahren oder rechtskräftige Verurteilung wegen bestimmter Taten)
- Nachweis der fischereifachlichen Eignung (z.B. mit einem Zeugnis über die erfolgreiche Ablegung der Fischereiprüfung oder einer Bescheinigung einer in einem anderen Bundesland erworbenen gleichwertigen Eignung)
Von der Fischerkartenpflicht befreit sind Menschen, die aufgrund einer geistigen oder körperlichen Behinderung nicht in der Lage sind, die fischereifachliche Eignung zu erwerben bzw. nachzuweisen, wenn sie unter Assistenz einer volljährigen Person angeln, die im Besitz einer Fischerkarte und einer Lizenz ist. Die assistierende Person darf zeitgleich nur eine Person bei der Angeltätigkeit unterstützen und muss dabei dafür sorgen, dass die Bestimmungen des Wiener Fischereigesetzes und darauf gegründeter Verordnungen eingehalten werden.
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