Laut § 22 Abs. 2 Sächsisches Fischereigesetz (SächsFischG) kann Menschen mit nachgewiesener Behinderung ein Fischereischein auch ohne Ablegen der Fischerprüfung erteilt werden.
👉 Voraussetzung:
Die betroffene Person ist aufgrund ihrer Behinderung nicht in der Lage, eine Fischerprüfung abzulegen.
👥 Wichtige Bedingungen zur Ausübung der Fischerei
Auch mit einem besonderen Fischereischein gelten klare Regeln:
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Das Angeln ist nur in Begleitung einer volljährigen Person mit gültigem Fischereischein erlaubt.
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Die Begleitperson trägt die volle Verantwortung für die Einhaltung aller tierschutz- und fischereirechtlichen Vorgaben.
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Waidgerechtes Töten, Abködern und Versorgen der Fische muss ausschließlich durch die Begleitperson erfolgen.
Die Begleitperson muss jederzeit in der Lage sein, in das Geschehen einzugreifen und die Kontrolle über die Fischerei zu behalten.
📄 Voraussetzungen für den besonderen Fischereischein
Du kannst einen Fischereischein ohne Prüfung beantragen, wenn:
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im Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen „H“ (hilflos) eingetragen ist
oder -
ein Feststellungsbescheid des Versorgungsamts vorliegt, der eine geistige Behinderung mit GdB von mindestens 50 bestätigt.
Zuständig für den Bescheid ist das Landesamt für Familie und Soziales Sachsen.
📌 Mitführen bei Kontrollen
Beim Angeln müssen folgende Dokumente immer mitgeführt und auf Verlangen vorgezeigt werden:
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Der besondere Fischereischein
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Der Schwerbehindertenausweis (bzw. Feststellungsbescheid)
🚫 Missbrauch & Kontrolle
Wenn die Voraussetzungen nicht eingehalten werden, ist die Fischereiaufsicht verpflichtet, das Angeln zu untersagen und mögliche Verstöße gegen das SächsFischG festzustellen.
💶 Kosten & Gültigkeit
Laufzeit | Verwaltungsgebühr | Gesamtkosten |
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Lebenslang | 7,00 € | 7,00 € |
📬 Antragstellung
Den Antrag auf den besonderen Fischereischein stellst Du bei der für Dich zuständigen unteren Fischereibehörde. Dort reichst Du auch die Nachweise ein.
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