In § 22 Abs. 2 SächsFischG wir folgendes regelt:
Personen, die aufgrund einer nachgewiesenen Behinderung nicht in der Lage sind, eine Fischereiprüfung abzulegen, kann ein Fischereischein ohne Fischereiprüfung erteilt werden. Fischereischeininhaber nach Satz 1 dürfen die Fischerei nur in Begleitung eines volljährigen Fischereischeininhabers ausüben.
Beachten Sie nachstehende Hinweise:
1. Menschen, die auf Grund ihrer Behinderung nicht in der Lage sind, eine Fischereiprüfung abzulegen, dürfen in Anwesenheit und unter der Aufsicht einer volljährigen Person, die über einen gültigen Fischereischein verfügt (Begleitperson), in die Ausübung der Fischerei mit der Handangel durch die Begleitperson einbezogen werden.
2. Die Begleitperson muss stets in der Lage sein, in das Angeln durch den Menschen mit einer Behinderung einzugreifen, so dass sie die Fangtätigkeit „in ihrer Hand“ behält. Die Begleitperson übt damit den Fischfang im Sinne des § 20 Abs. 1 SächsFischG aus und steht für die Beachtung sämtlicher einschlägiger Vorschriften bei der Einbeziehung des Menschen mit einer Behinderung ein. Die Begleitperson hat darüber hinaus darauf zu achten, dass dem Menschen mit der Behinderung keine Handlungen übertragen werden, die seine Einsichtsfähigkeit und Befähigung übersteigen. Insbesondere hat die Begleitperson den waidgerechten Umgang mit gefangenen Fischen und die Anforderungen des Tierschutzes zu beachten, weshalb das Abködern gefangener Fische und das Betäuben und Töten von Fischen durch die Begleitperson zu erfolgen hat.
3. Die Voraussetzungen des § 22 Abs. 2 Satz 1 SächsFischG sind bei schwerbehinderten Personen als erfüllt anzusehen, die als hilflos im Sinne § 33b Abs. 6 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der Fassung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210, 2003 S. 1790), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912), in der jeweils geltenden Fassung, oder entsprechender Vorschriften anerkannt sind. Gemäß § 32 SächsFischVO kann Personen nach § 22 Abs. 2 SächsFischG ein Fischereischein erteilt werden, wenn bei der Beantragung in der Fischereibehörde ein Schwerbehindertenausweis mit eingetragenem Merkzeichen „H“ vorgelegt wird oder mittels Feststellungsbescheid des Versorgungsamtes (zuständig ist das Landesamt für Familie und Soziales) allein auf Grund einer Beeinträchtigung der geistigen Entwicklung ein Grad der Behinderung von 50 Prozent nachgewiesen wird.
4. Die vorstehende Regelung darf nur in Anspruch genommen werden, wenn der Mensch mit der Behinderung beim „Angeln“ im vorgenannten Sinne den Fischereischein und seinen Ausweis für schwerbehinderte Menschen bei sich führt und diesen im Rahmen einer Kontrolle durch die Fischereiaufsicht freiwillig vorlegt. Für die Begleitperson gelten die sonstigen Verpflichtungen aus dem SächsFischG.
5. Werden die Gesetzesvorgaben nicht erfüllt, sind das Angeln durch die Fischereiaufsicht zu untersagen und das Vorliegen von Verstößen gegen das SächsFischG festzustellen.
Preis Besonderer Fischereischein bei nachgewiesener Behinderung
Laufzeit Auf Lebenszeit
Verwaltungsgebühr 7,00 €
Gesamtkosten 7,00 €
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