Es werden 4 Arten von Fischereischeinen unterschieden:
der Fischereischein gemäß § 28 des Fischereigesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (FischG LSA) sowie Jugend-, Sonder- und Friedfischfischereischeine gemäß § 29 des FischG LSA. Der Fischereischein gemäß § 28 FischG LSA berechtigt zu allen zulässigen Angelmethoden, die entsprechende Angelerlaubnis vorausgesetzt.
Das Mindestalter zur Erlangung des Fischereischeins in Sachsen-Anhalt beträgt 14 Jahre. Fischereischeine werden für 1 bis 5 Jahre und auf Lebenszeit erteilt. Voraussetzung für den Erwerb eines Fischereischeines ist das erfolgreiche Ablegen einer Fischerprüfung. In der Fischerprüfung sind ausreichende Kenntnisse über die Fischarten, die Hege der Fischbestände und die Gewässerpflege, die Fanggeräte und deren Gebrauch, die Behandlung gefangener Fische sowie die für die Fischerei bedeutsamen Vorschriften des Tier-, Wasser-, Naturschutz und Tierseuchenrechts nachzuweisen.
Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung ist der Besuch eines 30-stündigen Vorbereitungslehrganges oder Online-Kurses, in dem die für die Prüfung erforderlichen Kenntnisse vermittelt werden. Jugendliche vom vollendeten achten bis zum vollendeten 14. Lebensjahr können nur einen Jugendfischereischein erwerben. Gleiches gilt für Jugendliche zwischen dem vollendeten 14. und 18. Lebensjahr, sofern diese nur eine Jugendfischerprüfung abgelegt haben.
Der Jugendfischereischein berechtigt nur zum Friedfischfang. Für Personen, die nur den Friedfischfang ausüben wollen, besteht die Möglichkeit, einen Friedfischfischereischein zu erwerben.
Für Bürger, die aufgrund einer Behinderung nicht in der Lage sind, eine ihrem Alter entsprechende Fischerprüfung abzulegen, besteht die Möglichkeit, einen Sonderfischereischein zu erwerben. Der Sonderfischereischein berechtigt allerdings nur zum Friedfischfang in Begleitung einer volljährigen Person, die einen Fischereischein besitzt.
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